Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen d-b-g Pulverbeschichtung GmbH & Co.KG

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Kundenbeziehung. Insbesondere in den Angeboten ist auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

1. Allgemeines
Vereinbarungen, Aufträge usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns übergebene Zeichnungen sind auf Richtigkeit zu prüfen und etwa notwendige Änderungen uns sofort bekannt zu geben. Bei Unterlassung einer Änderungsmitteilung haften wir nicht für Mängel und deren Beseitigung. Unsere Zeichnungen dürfen nicht kopiert und dritten Personen bekannt gegeben oder ausgehändigt werden. Alle Zeichnungen und Vetragsunterlagen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigung/Pulverbeschichtung von Teilen und/oder Gewerken stehen, bleiben unser Eigentum. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote
Angebote sind freibleibend. Angaben in den Angeboten und Preislisten über Abmessungen, Gewichte, Lackdichte, Pulverbeschichtungsstärke etc. pp. sind annähernd und ungefähr. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, können nur mit unserem verantwortlichen Mitarbeitern getroffen werden und bedürfen für Ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere sonstigen Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben. Irrtürmer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Schreibfehler binden uns nicht.

3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen, wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern, usw. Erhöhen sich diese Kostenelemente um insgesamt 10%, sind wir zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Werkslohn berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferung
Unsere Leistungen gelten ab Auslieferung oder Verladung in unserem Werk als angenommen. Mit der Bereitstellung in unserem Werk geht des auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Besteller über. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und sind nicht als Fixtermine zu verstehen. Wird die in Aussicht gestellte Lieferzeit durch uns überschritten, so hat der Besteller erst dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung der Ware in einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfolgen kann. Schadenersatzansprüche und/oder Ansprüche aus Mangelfolgeschäden können vom Besteller uns gegenüber nicht geltend gemacht werden, es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen ( Nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen etc. pp. ) begründen ebenfalls keinen solchen Schadenersatzanspruch. Teillieferungen durch uns sind zulässig.

5. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, es sei denn, im Vertrag wird hierüber eine gesondert, anders lautend Absprache getroffen. Für Verpackungsmaterial berechnen wir 5% des Auftragswertes.

6. Gewährleistungen
Alu-Teile 1 Jahr ab Lieferdatum nach BGB. Verzinkte und eloxierte Teile keine Gewährleistung. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer bzw. durch uns bearbeitete Produkte, technische und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller aber nicht von eigener sorgfältiger Prüfung und Versuchen. Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang, auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Geht eine Mängelrüge nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen (außer Samstags) bei uns ein, gilt die Ware und von uns erbrachte Leistung als abgenommen und genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb 1 Arbeitswoche nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Sollten verdeckte Mängel erkenntlich werden, ist auch hier unverzüglich nach Bekanntwerden der Mängel, spätestens jedoch nach 1 Arbeitswoche schriftlich die Beanstandung mitzuteilen.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung. Die Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung Summenmäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung. Wir übernehmen, es sei denn, es wird uns ein gesonderter Auftrag erteilt, für metallische Teile, soweit diese gegen Korrosion vorbehandelt werden müssen, keine Gewähr dafür dass die von uns aufgebrachte Pulverbeschichtung nicht auf dem Material haftet. Die Vorbehandlung hat durch den Besteller zu erfolgen. Wir übernehmen des Weiteren keine Gewähr dafür, wenn aufgrund chemischer Prozesse die aufgebrachte Pulverbeschichtung auf dem Material haften bleibt, weil- mit bloßem Auge nicht erkennbar – das Metall bzw. seine Legierung mit dem von uns verwendeten Lack/Pulverbeschichtungsmaterial nicht harmonisiert. Insoweit ist es Sache des Bestellers, ggf. vor Durchführung der Arbeiten auf eigene Kosten entsprechende Versuche und Prüfungen vorzunehmen und diese uns vor Durchführung der Arbeiten mitzuteilen. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine Durchführung der Arbeiten im Nachhinein nicht ordnungsgemäß möglich sein, sind wir von jedweder Haftung gegenüber dem Besteller oder Drittpersonen/Unternehmen befreit.

Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:
Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Bestellers erfolgen, soweit dich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Besteller zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.

Bei Schäden durch Kontakt mit mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen; sowie wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o.ä. hervorgerufen werden. Bei übermäßiger Belastung durch thermische Beanspruchung. Der Lackfilmdarf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Erwärmungen schließen jede Gewährleistung aus, wenn 80° Celsius überschritten werden. Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch schneid-, Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal.

7. Anlieferungszustand
Alubleche und Konstruktionen mit einwandfreier Oberflächenbeschaffenheit, ohne Kratzer, frei von Oxydation, Aluprofile frei von Schmutz und Beschädigung (z.B. Einkerbungen usw.) und Oxydation. Geklebte Profile müssen haltbar geklebt sein, so dass sie sich bei ca. 190° C nicht lösen.

Verzinkte Teile: Die Verzinkerei sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Teile im Anschluß pulverbeschichtet werden und das Verzinkungsbad sauber sein sollte. Die Oberfläche muss frei von Oxydation sein.

9. Das Recht zur Geltendmachung von entgangenem Gewinn, Entschädigung für von uns erbrachte Vorarbeiten gegenüber dem Besteller bleibt uns
vorbehalten.

10. Zahlungweise
Zahlung nach Vereinbarung, Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.

11. Sicherungsrechte
Von Bestellern deren Zahlungsfähigkeit zu Bedenken Anlaß gibt oder über die ungünstige Auskünfte eingehen, können wir Vorauszahlung oder hinreichende Sicherheit verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Zahlungen dürfen nur an uns direkt bzw. auf von uns angegebene Konten erfolgen. Vertreter oder Personen sind nur bei gesondertem Nachweis durch uns und ausdrücklicher Genehmigung zum Inkasso befugt. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so sind uns als pauschalierter Schadenersatz 20% des Nettoauftragswertes zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden oder Wertminderung nicht entstanden ist oder niedriger als die vereinbarte Pauschale.

12. Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum
Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller über wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für eine bestimmte, von unserem Besteller bezeichnete Warenlieferung gezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorhaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entsprechenden Forderungen in Höhe unserer Forderung abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann
gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Besteller be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert worden ist. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware. Sämtliche in der Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsermächtigungen etc. erlöschen in dem Augenblick in dem über das Vermögen des Bestellers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Diese Ermächtigungen leben jedoch wieder auf, wenn entweder der Konkurs- oder Vergleichsverwalter die noch ausstehenden Forderungen, die uns aus vertraglichen Absprachen mit dem Besteller zustehen, begleicht. Unsere Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit dem Besteller sind nicht abtretbar. Insbesondere ist es dem Besteller untersagt, im Wege des echten bzw. unechten Factoring unsere Ansprüche, die wie aufgrund des vereinbarten, erweiterten bzw. verlängertem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Besteller haben, zu veräußern oder in anderer Form an Dritte zu übertragen.

13. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Einkaufsbedingungen und allgemeine Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich.

15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz des Abnehmers.Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den von uns abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller das für Göttingen zuständige Zivilgericht vereinbart. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Gesetzes handelt.

16. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

17. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- uns Lieferbedingungen unwirksam oder richtig sein so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder richtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Gültig ab Göttingen, Juli 2010